Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Kultur-Schlachthof".
- Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form „e. V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist der Austausch, die Förderung, die Weiterbildung und die Zusammenarbeit zwischen Künstlern.
§ 3 Vereinstätigkeit
- Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Organisation von künstlerischen Veranstaltungen, durch Workshops und Foren.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
- Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
- Bei Austritt im laufenden Beitragszeitraum ist der Jahresmitgliedsbeitrag nicht rückvergütbar.
§ 7 Ausschluß der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
- Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
- Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
- Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied 6 Monate mit dem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Absendung der Mahnung voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
- In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
- Die Streichung ist auch wirksam, wenn die Mahnung als unzustellbar zurückkommt.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Der Betrag ist jährlich im voraus zu zahlen.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 10 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§ 11 und § 12 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung).
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
- Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleichen Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 500 (m. W.: fünfhundert) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
- jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
- bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
§ 14 Form der Berufung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
- Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 15 Beschlußfähigkeit
- Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätere 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
§ 16 Beschlußfassung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
- Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Stimmenthaltungen werden bei Abstimmung wie nicht erschienene Mitglieder behandelt.
§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
Den Versammlungsleiter bestimmt der Vorstand.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 18 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den "Asphalt e. V." Düsseldorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
- Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
§ 19 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
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